BGH entscheidet über E-Mail-Werbung im B2B

Neues Urteil des Bundesgerichtshofes zum Thema E-Mail-Werbung im B2B-Geschäft: „Die Faxnummer und die E-Mail-Adresse eines Unternehmens seien gerade dazu bestimmt, Anfragen hinsichtlich des Waren- oder Leistungsangebot entgegenzunehmen“, so die heute veröffentlichte Entscheidung des obersten Zivilgerichts. Wer auf seiner Website Faxnummer und E-Mail-Adresse veröffentliche, der müsse mit Kaufanfragen rechnen, „die sich auf die übliche Verkaufstätigkeit des Unternehmens bezögen“, so die Richter des I. Zivilsenats. Der vorgetragene Fall erscheint reichlich abstrus: Eine Toyota-Niederlassung hatte gegen einen Kfz-Händler geklagt, der via Faxanfrage mehrere Fahrzeuge sofort kaufen wollte…

Hier die Pressemitteilung (136/08) des BGH zum heute veröffentlichten Urteil:

Grenzen gewerblicher Nachfrage per Telefax und E-Mail

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Fällen darüber zu entscheiden, inwieweit es Unternehmen verboten ist, Waren oder Dienstleistungen mittels Telefaxschreiben oder E-Mail nachzufragen.

In dem ersten Fall hatte ein Fahrzeughändler per Telefax bei einer Toyota-Vertretung sein Interesse zum sofortigen Ankauf von drei bestimmten Toyota-Modellen – neu oder gebraucht – bekundet. Im zweiten Fall hatte der Anbieter eines Online-Fußballspiels per E-Mail bei einem kleineren Fußballverein angefragt, ob er auf der Website des Vereins ein Werbebanner für sein Produkt gegen Umsatzprovision platzieren dürfe.

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine Werbung unter Verwendung von Faxgeräten oder E-Mail als unzumutbare Belästigung verboten, wenn keine Einwilligung des Adressaten vorliegt. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht zwischen privaten und gewerblichen Adressaten. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass auch gewerbliche Anfragen nach Waren oder Dienstleistungen „Werbung“ im Sinne dieser Vorschrift sind. Für das Schutzbedürfnis des Inhabers eines Telefax- oder E-Mail-Anschlusses sei es unerheblich, ob er unaufgefordert Kaufangebote für Waren oder Dienstleistungen erhält oder ihm Anfragen zugehen, in denen etwa Immobilien oder Antiquitäten nachgefragt werden. Der Bezug von Waren und Dienstleistungen, die ein Unternehmen für seine Geschäftstätigkeit auf dem Markt benötige, diene zudem mittelbar der Förderung seines Absatzes.

Damit kam es auf die Frage an, ob die Adressaten in den beiden Fällen sich damit einverstanden erklärt hatten, dass ihnen über das Telefaxgerät oder per E-Mail Angebote zugehen. Der Bundesgerichtshof ist im Fall der Toyota-Vertretung davon ausgegangen, diese habe mit der Veröffentlichung der Nummer des Telefaxanschlusses in allgemein zugänglichen Verzeichnissen ihr Einverständnis erklärt, dass Kunden den Anschluss bestimmungsgemäß für Kaufanfragen nutzten, die sich auf die übliche Verkaufstätigkeit des Unternehmens bezögen. Sofern sich nicht im Einzelfall etwas anderes aus den Umständen ergebe, erstrecke sich dieses Einverständnis auch auf Anfragen gewerblicher Nachfrager. Entsprechendes gelte, wenn ein Unternehmen seine E-Mail-Adresse – etwa auf seiner Homepage -veröffentliche. Die Faxnummer und die E-Mail-Adresse eines Unternehmens seien gerade dazu bestimmt, Anfragen hinsichtlich des Waren- oder Leistungsangebot entgegenzunehmen.

In Anwendung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof die Anfrage des Fahrzeughändlers an die Toyota-Vertretung nicht als wettbewerbswidrig angesehen, weil insofern von einer konkludenten Einwilligung auszugehen sei. Hingegen hat der Bundesgerichtshof in der Anfrage hinsichtlich des Werbebanners für ein Online-Fußballspiel eine belästigende Werbemaßnahme gesehen, die zu untersagen sei. Weder gehöre das Angebot von Bannerwerbung gegen Entgelt auf der eigenen Homepage zum typischen Vereinszweck eines Fußballvereins, noch sei die von einem Fußballverein auf seiner Homepage zur Kontaktaufnahme angegebene E-Mail-Adresse für derartige Anfragen bestimmt.

Urteil vom 17. Juli 2008 – I ZR 75/06 – Royal Cars

OLG Hamm – Urteil vom 23. Februar 2006 – 4 U 164/05

GRUR-RR 2006, 379

LG Arnsberg – Urteil vom 7. November 2005 – 8 O 106/05

und

Urteil vom 17. Juli 2008 – I ZR 197/05 – FC Troschenreuth

OLG Düsseldorf – Urteil vom 4. Oktober 2005 – I-20 U 64/05

MMR 2006, 171

LG Kleve – Urteil vom 4. März 2005 – 8 O 120/04

7 Gedanken zu „BGH entscheidet über E-Mail-Werbung im B2B“

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  2. Meiner Meinung nach spiegelt das Urteil dem ureigenen Zweck einer jeden geschäftlichen Tätigkeit wieder: die fokussierten Zielgruppe einer Unternehmung in einer möglichst breiten werblichen Ansprache über alle zur Verfügung stehenden und vom Kunden angenommenen Kanäle auf das angebotenen Produkt aufmerksam zu machen.

    Als Unternehmer „oute“ ich mich bewusst, um einer möglichst breiten potentiellen Kundenklientel positiv aufzufallen – sprich mein WERBEN zum einzigen Erfolg zu führen: Kundengewinnung und Umsatzgenerierung!

  3. Ich denke, die erste Ausführung – Toyota – Händler ist schlüssig. Jedoch ist das Urteil über eine Anfrage bei einem Fussballverein mehr als fragwürdig.

    Es müsste schon auf der Homepage vermerkt werden wozu die eingeblendete Emailadresse zu verwenden ist, wenn man solche Anfragen „nicht “ möchte.
    Eigentlich fehlt noch das Verbot der : Briefwerbung und das Verbot der Telefonakquise im Geschäftsbereich.. und das Verbot der Fernsehwerbung, die will ich auch nicht und werde nicht gefragt.
    Und dann melden wir alle Konkurs an, weil wir nichts mehr verkaufen können. – nonsens – Ohne Werbung läuft gar nichts. Email-Werbung sollte generell erlaubt werden damit sich keiner hinter ausländischen Adressen verstecken muss. Email-Versender die ich kenne, die kann ich bei Bedarf auffordern die Zusendung von Werbemails zu unterlassen. Alle anderen tun es trotzdem.

  4. WER NICHT WIRBT, STIRBT!
    Nicht jedes deutsche Unternehmen hat ein Werbebudget von mehreren Tausend Euro. Das heisst, nur wer sich Printwerbung leisten kann, bekommt auch Neukunden.
    Werbung per E-Mail sollte nach meiner Auffassung generell erlaubt sein, wenn der E-Mail Empfänger diese in einem Newsletterverteiler erlaubt.

    Was ich dabei allerdings auch für wichtig halte, ist die Kennzeichnung des Versenders. Bei jedem Newsletter sollte klar ersichtlich sein, wer die Informationen gesendet hat.

    Verbraucherschutz soll da aufhören, wo es für Unternehmen das Aus bedeutet.

    Bezüglich Werbung per Telefax bin ich jedoch auch für ein klares NEIN.
    Telefonkontakt bei B2B JA, B2C NEIN.

  5. Ich frage mich gerade wieso jemand dagegen klagen sollte, wenn einem Produkte (Autos) abgekauft werden. Daran sieht man mal wieder wie engstirnig manche Menschen sind.

    @Zimmer: Es gibt genügend Methoden wie man legal an Emailadressen kommt, ohne seine Adressaten zu belästigen. Das kostet halt ein bisschen mehr Aufwand als einfach bei Google „Emailadresse“ einzutippen, dafür erhält man aber sehr hochwertige Adressen, die auch eher gewillt sind Umsatz zu machen. Wer als Unternehmer dazu nicht bereit ist, der wird zwangsläufig pleite gehen. Ohne Fleiß kein Preis.
    Grüße aus Salzhemmendorf

  6. Es ist wie immer, die Verbote greifen sowieso nur bei den ganz kleinen Unternehmen (wie mir), die es sich nicht leisten können tonnenweise Flyer zu drucken und zu verteilen.

    Vielleicht sollten sich die Herren Gesetzgeber mal fragen, ob es zulässig ist einem Kleinunternehmer somit die ganze Möglichkeit nimmt auf Dauer sich auf dem Markt zu präsentieren (ohne 50.000 € im Jahr für Printwerbung ausgeben zu müssen)

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