Neues Urteil des Bundesgerichtshofes zum Thema E-Mail-Werbung im B2B-Geschäft: „Die Faxnummer und die E-Mail-Adresse eines Unternehmens seien gerade dazu bestimmt, Anfragen hinsichtlich des Waren- oder Leistungsangebot entgegenzunehmen“, so die heute veröffentlichte Entscheidung des obersten Zivilgerichts. Wer auf seiner Website Faxnummer und E-Mail-Adresse veröffentliche, der müsse mit Kaufanfragen rechnen, „die sich auf die übliche Verkaufstätigkeit des Unternehmens bezögen“, so die Richter des I. Zivilsenats. Der vorgetragene Fall erscheint reichlich abstrus: Eine Toyota-Niederlassung hatte gegen einen Kfz-Händler geklagt, der via Faxanfrage mehrere Fahrzeuge sofort kaufen wollte…